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Was wird gefördert?

Gefördert werden können zum Beispiel:

  • die Entwicklung von technischen, wissenschaftlichen oder organisatorischen Erkenntnissen in Aquakulturunternehmen, insbesondere solche, die Umweltauswirkungen und die Abhängigkeit von Fischöl verringern, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur fördern, den Tierschutz verbessern oder nachhaltige Produktionsmethoden erleichtern
  • die Entwicklung oder Markteinführung von neuen Zuchtarten mit guten Marktaussichten
  • die Entwicklung oder Markteinführung von neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen, Verfahren oder Systemen der Verwaltung oder Organisation
  • die Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren
  • Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein sowie öffentliche Organisationen.

Die Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen durchgeführt.

Wie wird gefördert?

Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen.

Fördersätze

Für Investitionen in Innovationen in der Aquakultur kann ein Zuschuss von bis zu 49 % gewährt werden. Dieser Zuschuss kann bei anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf bis zu 100 % steigen.

Planungskosten können im Rahmen dieser Förderung in Höhe von bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

Bei den übrigen Maßnahmen sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten, vertretbaren Aufwand erfüllen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind höchstens die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zuwendungsfähig.