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Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen, großen Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben. Ein persönliches Erscheinen zur Antragstellung bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist erforderlich, da Unterschriften zu leisten sind. Das Beantragen durch einen Vertreter ist nicht möglich. Die Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Auch dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Die Fahrerlaubnisbehörde fragt den Punktestand beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ab. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen positiv, wird Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für längstens fünf Jahre verlängern.