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Zuwendungszweck

Zuwendungen zur Förderung des Neu- und Ausbaus von Radwegen in kommunaler Baulast, die dazu geeignet sind, zur Reduktion von CO2-Emissionen im Verkehr durch Verlagerung oder Vermeidung von motorisiertem Verkehr beizutragen.

Gegenstand der Zuwendung

Gegenstand der Förderung sind:

a) der Neu- oder Ausbau eines verkehrlich gebotenen, straßenbegleitenden Radweges an einer Straße in kommunaler Baulast (straßenbegleitender Radweg),
b) der Neu- oder Ausbau eines selbstständigen kommunalen Radweges, der zur An- oder Verbindung von Orten oder Ortsteilen dient,
c) der Ausbau von vorhandenen Wegen für den Radverkehr, die in einem angemessenen räumlichen Zusammenhang mit einer Straße in kommunaler Baulast stehen,
d) der Neubau von Radwegen zur Anbindung der Wege nach c,
e) der Neu- oder Ausbau von kommunalen Radwegen, die Bestandteil eines touristischen Radwegekonzeptes sind,
f) die Erhaltung von vorhandenen Radwegen, wenn für den betreffenden, in vergleichbarer Ausführungsart wiederherzustellenden Radwegabschnitt keine Zweckbindung aus vorherigen Förderungen besteht und eine Nutzung des Radweges aufgrund des schlechten Zustandes des Radwegoberbaus faktisch nicht möglich ist.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Gemeinden sowie die Gemeindeverbände.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Zuwendung kann im Einzelfall als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, wenn der Radweg

  • auf einem (europäischen) Radfernweg geführt werden soll oder
  • auf einem regionalen Radrundweg geführt werden soll und durch die erforderliche Entflechtung von bisher gemeinsam geführtem Kraftfahrzeug und Fahrradverkehr eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht wird.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:

a) Ausgaben für die Herstellung des Radweges gemäß dem Stand der Regeln der Technik einschließlich der notwendigen wegweisenden Beschilderung (FGSV-Standard),
b) Ausgaben für den erforderlichen Grunderwerb in Höhe von bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionen,
c) Ausgaben für die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
d) Ausgaben für die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit, insbesondere

  • Schutz- und Leiteinrichtungen
  • Querungshilfen, Beleuchtung.

e) Ausgaben für Baustellenbeschilderung, Hinweistafeln gemäß den Publizitätsanforderungen des EFRE sowie die Wegweisung nach FGSV-Standard,
f) Ausgaben für die erforderlichen Planungsleistungen einschließlich der planungs- und baubegleitenden Vermessung für die Leistungsbilder Verkehrsanlagen, Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung sowie Landschaftspflegerischer Begleitplan, die dem Zuwendungsempfänger entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 9 der jeweils geltenden Honorarordnung für Architekten und Ingenieure entstehen. Das gilt insbesondere auch für Ausgaben der örtlichen Bauüberwachung. Diese Ausgaben können nur dann bezuschusst werden, wenn sie von Dritten für den Antragsteller erbracht werden. Eigene Leistungen der Zuwendungsempfänger und der Straßenbauämter sind nicht zuwendungsfähig.

Bei der Förderung finden die Bruttoausgaben Berücksichtigung.

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:

a) Sach- und Personalkosten des Zuwendungsempfängers,
b) Finanzierungskosten,
c) Kostenanteile, in deren Höhe steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können,
d) Ausgaben für Bauleitplanung,
e) Ausgaben für die Baunebenkosten, außer den unter Zuwendungsfähige Ausgaben, in Nummer 5.2 Buchstabe f genannten Kosten,
f) Ausgaben für Unterhalt, Wartung, Betrieb, Ersatzbeschaffung, sonstige Folgekosten.